Poster "Versand infektiöser Stoffe Klasse 6.2"

Produktinformationen "Poster "Versand infektiöser Stoffe Klasse 6.2""

Darauf müssen Sie achten bei der Beförderung ansteckungsfähiger (infektiöser) Stoffe – Klasse 6.2! 

Stoffe, von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger (z.B. Bakterien, Viren, Parasiten) enthalten, die bei Mensch oder Tier infektiöse Krankheiten verursachen können, werden je nach Ansteckungsgefährlichkeit folgenden UN-Nummern zugeordnet: UN 2814, UN 2900, UN 3291, UN 3549 oder UN 3373. Auch kontaminierte Gegenstände zählen ggf. zur Klasse 6.2.

Entsprechend muss der Postversand solcher Stoffe und Gegenstände nach den „Regelungen für die Beförderung von gefährlichen Stoffen und Gegenständen“ erfolgen.

Das Poster zeigt auf einen Blick, worauf bei Verpackung, Kennzeichnung und Markierung für den Versand als Straßen- oder Luftfracht zu achten ist. Übersichtlich dargestellt finden sich die Regelungen für bestimmte Gruppen ansteckungsgefährlicher Stoffe und Trockeneis:

  • Ansteckungsgefährlicher Stoff der Kategorie A (UN 2814 / UN 2900), z. B. Lassa-, Ebola-, Polio-, Tollwutvirus (WHO-Risikogruppe 4) und Kulturen von bestimmten Erregern der WHO-Risikogruppe 3
  • Biologischer Stoff der Kategorie B (UN 3373), d.h. alle potentiell infektiösen Proben (Blut, Ausscheidungsstoffe, Gewebe, Sekrete) von Menschen oder Tieren, die z.B. zu Diagnose-, Untersuchungs- oder Forschungszwecken transportiert werden
  • Freigestellte (veterinär-) medizinische Proben: Von Menschen oder Tieren entnommene Proben (Patientenproben), bei denen eine minimale Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie Krankheitserreger enthalten
  • Medizinische oder klinische Abfälle (UN 3291): Abfälle, die aus der veterinärmedizinischen Behandlung von Tieren, der medizinischen Behandlung von Menschen oder aus der biologischen Forschung stammen
  • Kühlmittel Trockeneis bzw. Kohlendioxid, fest (UN 1845)